Sachverhalt
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (1 % des Bruttolistenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich.
Zwar ist die Gestaltung, so das Finanzgericht, bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch der Inhalt und die Durchführung des Vertrags entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Anmerkungen
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Finanzämter bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ganz genau hinschauen. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Demzufolge sollten etwaige Verträge aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.
Das vor dem Finanzgericht Köln unterlegene Finanzamt hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen. Denn in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden wird.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.9.2017, Az. 3 K 2547/16, Rev. BFH Az. X R 44/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200196; FG Köln, PM vom 15.3.2018; BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17