So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, Az. IV A 3 - S 0338/18/10002) nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 % pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen.