Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum hat. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Der im Streitfall beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Steuerpflichtigen im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.
Quelle | BSG-Urteil vom 27.6.2019, Az. B 10 EG 1/18 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209644; BSG, PM Nr. 25 vom 27.6.2019