Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl I 2019, S. 2115) entfällt die Ergänzungsabgabe ab 2021 für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. 

Beachten Sie | Auf den Solidaritätszuschlag, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetz keine Auswirkungen.